Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 127

§ 127 – Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene

(1) Zuständig für Versicherte ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die Datenstelle der Rentenversicherung bei der Vergabe der Versicherungsnummer festgelegt worden ist. Ist eine Versicherungsnummer noch nicht vergeben, ist bis zur Vergabe der Versicherungsnummer die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. (2) Das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt die Zuordnung von Versicherten zu einem Träger der Rentenversicherung nach folgenden Grundsätzen: Die Versicherten werden zu 55 vom Hundert den Regionalträgern, zu 40 vom Hundert der Deutschen Rentenversicherung Bund und zu 5 vom Hundert der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugeordnet. normal normal Im ersten Schritt werden Versicherte gemäß § 129 oder § 133 der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter Anrechnung auf ihre Quote nach Nummer 1 zugeordnet. normal normal Im zweiten Schritt werden den Regionalträgern so viele der verbleibenden Versicherten zugeordnet, dass, für jeden örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Regionalträgers gesondert, jeweils die Quote nach Nummer 1 hergestellt wird. normal normal Im dritten Schritt werden die übrigen Versicherten zur Herstellung der Quote nach Nummer 1 zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund und, unter Anrechnung der Vorwegzuordnung nach Nummer 2, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verteilt. Dabei werden der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Versicherte in Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Oberbayern, Sachsen und im Saarland gleichmäßig zugewiesen. normal normal normal arabic (3) Für Personen, die als Hinterbliebene eines verstorbenen Versicherten Ansprüche gegen die Rentenversicherung geltend machen, ist der Träger der Rentenversicherung zuständig, an den zuletzt Beiträge für den verstorbenen Versicherten gezahlt worden sind. Der so zuständige Träger bleibt auch zuständig, wenn nach dem Tod eines weiteren Versicherten ein anderer Träger zuständig wäre. Bei gleichzeitigem Tod mehrerer Versicherter ist der Träger der Rentenversicherung zuständig, an den der letzte Beitrag gezahlt worden ist. Sind zuletzt an mehrere Träger der Rentenversicherung Beiträge gezahlt worden, ergibt sich die Zuständigkeit nach folgender Reihenfolge: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, normal normal Deutsche Rentenversicherung Bund, normal normal Regionalträger. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Träger der Rentenversicherung, der für Versicherte zuständig ist, wird durch die Vergabe der Versicherungsnummer festgelegt.
  • Bis zur Vergabe der Versicherungsnummer ist die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig.
  • Die Zuordnung der Versicherten erfolgt nach bestimmten Quoten: 55% zu Regionalträgern, 40% zur Deutschen Rentenversicherung Bund und 5% zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
  • Bei Hinterbliebenenansprüchen ist der Träger zuständig, bei dem zuletzt Beiträge für den verstorbenen Versicherten gezahlt wurden.
  • Bei mehreren verstorbenen Versicherten wird die Zuständigkeit nach der Reihenfolge der letzten Beitragszahlungen festgelegt.